Helfen statt Strafen - Anzeigenrücklegung

Was ist mit dem Leitgedanken "Therapie statt Strafe" gemeint und bezweckt?

Der in der "Einzigen Suchtgiftkonvention 1961" enthaltene Grundsatz "Helfen statt Strafen" ist im neuen Suchtmittelgesetz verstärkt zur Anwendung gebracht. Dies zeigt sich unter anderem im der Bereich der "vorläufigen (probeweisen) Anzeigenzurücklegung" sowie durch die Aufwertung der "gesundheitsbezogenen Maßnahmen" (das SMG verankert die Psychotherapie, die psychologische Beratung und Betreuung sowie im Schulbereich die Betreuung durch den Schulpsychologischen Dienst als weitere gesundheitsbezogene Maßnahmen im Suchtmittelrecht).

Durch die ausgewogene Anwendung von strafrechtlichen und gesundheitspolitischen Instrumenten soll ein praxisgerechter Umgang mit Fällen von Suchtgiftmissbrauch erreicht und eine etwaige Steigerung der Problemsituation der Betroffenen durch eine Kriminalisierung vermieden werden.

KOMMENTAR Schwaighofer: Das neue Suchtmittelrecht. Einführung - Texte - Materialien

Was bedeutet "Anzeigenrücklegung", und was ist dabei zu beachten?

Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

BUNDESGESETZ SMG § 35. (1)

Wird eine Person angezeigt, weil sie sonst eine nach den §§ 27 oder 30 strafbare Handlung oder auf Grund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel eine nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen hat, so kann die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.

BUNDESGESETZ SMG § 35. (2)

(3) Eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, dass

1. eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Sinne des § 25 und

2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig und ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder nicht.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Anzeige bereits deswegen angezeigt wurde.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Angezeigten durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, dass sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen.

(7) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige kann, wenn dies zweckmäßig ist, davon abhängig gemacht werden, dass sich der Angezeigte - hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung - bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Von der Zurücklegung der Anzeige sind der Angezeigte, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich über Bedeutung und rechtliche Wirkungen der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGESETZ SMG § 35.

Wie wird mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit einer zurückgelegten Anzeige staatlicherseits verfahren?

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7 längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten zu löschen.

BUNDESGESETZ SMG § 26

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