Illegale Suchtmittel und Schule - Suchtberatungsstellen
Welche Beratungseinrichtungen oder Personen bei Verdacht auf Suchtmittelkonsum an der Schule herangezogen werden?
Die entsprechenden Beratungsstellen finden Sie unter "Netzwerk".
Welche Beratungseinrichtungen oder Personen können bei einem erwiesenen "Drogenfall" an der Schule für die Durchführung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach §13 herangezogen werden?
Für die Durchführung der im SMG angeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen kommen in Frage:
Einrichtungen, die vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf den Suchtgiftmissbrauch im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Da zu ihrem Aufgabenbereich auch die Beratungstätigkeit zählt, wird den Schulen deren Konsultierung bei Fragen des Suchtgiftmissbrauches nachdrücklich empfohlen.
Personen folgender Berufsgruppen, sofern sie qualifiziert und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend betraut sind:
Ärzte, insbesondere Fachärzte für Neurologie und Fachärzte für Psychiatrie - diesbezügliche Adressen können bei den Bezirksverwaltungsbehörden erfragt werden.
Klinische Psychologen;
Psychotherapeuten;
Sozialdienste.
BUNDESGESETZ SMG § 11,15
Was unternimmt die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) im Falle eines Suchtgiftmissbrauchs?
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.
BUNDESGESETZ SMG § 12. ( 1 )
Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.
BUNDESGESETZ SMG § 12. (2)