Illegale Suchtmittel und Schule - Erziehungsberechtigte

Was geschieht, wenn eine Schülerin/ein Schüler oder dessen/deren Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigern?

Die Schulleitung ist verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde (Amtsarzt) zu verständigen. Die Meldung erfolgt also auch, wenn beide Maßnahmen angeordnet und auch nur eine der beiden verweigert wird.

bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006

Information nicht betroffener Eltern

Eltern, deren Kinder nicht in Drogenvorkommnisse verwickelt sind, haben kein Anrecht auf Informationen, die die persönliche Sphäre Dritter betreffen. Dessen ungeachtet kann es diesen Eltern nicht verwehrt werden, von Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die das Schulrecht bereithält. Dazu zählt beispielsweise die Klassenelternberatung (§62 SchUG). Wird sie von mindestens einem Drittel der Eltern einer Klasse gefordert, muss sie durchgeführt werden. Die Beratungsleitung (z.B. Klassenvorstände, Schulleitung) hat in diesem Fall darauf zu achten, dass sich die Versammlung auf Themen beschränkt, zu deren Behandlung sie befugt ist. So kann sie Fragen des Suchtgiftmissbrauchs aus einer grundsätzlichen, die Klasse betreffenden erzieherischen oder gesundheitlichen Perspektive diskutieren. Nicht aber darf sie über einzelne Schüler/innen oder deren Eltern zu Gericht sitzen oder den Boden für ein Schulausschlussverfahren aufbereiten. Es ist zweckmäßig, wenn die Beratungsleitung gleich zu Beginn auf diesen Aspekt hinweist und den Vorsitz entsprechend führt.

Die an der Klassenelternberatung teilnehmenden Lehrerkräfte und Erziehungsberechtigten unterliegen der Amtsverschwiegenheit (§46 BDG; § 5 VBG; §33 LDG).

bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006


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