Illegale Suchtmittel und Schule - Weitergabe von Informationen
Wann besteht eine Meldepflicht an die Behörde?
Keinerlei Meldepflichten - auch nicht die Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde - bestehen, wenn die angeordnete(n) Untersuchung(en) durchgeführt wurden und im Fall des bestätigten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs die Durchführung der dafür im SMG vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen sichergestellt ist.
bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006Darf der Fall auch bei Polizei oder Justiz gemeldet werden?
Nein. In keinem Fall ist der Schulleiter berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Auch dürfen die Organe der Schulpartnerschaft mit Einzelfällen von Suchtgiftmissbrauch durch Schüler nicht befasst werden!
bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006
Darf der Suchtmittelmissbrauch einer Schülerin / eines Schülers in schulischen Gremien besprochen werden?
Nein. Aus der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergibt sich, dass Suchtgiftprobleme einzelner Schüler nie im Rahmen des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses besprochen werden dürfen. Diese Organe der Schulpartnerschaft sind nicht für Einzelfälle zuständig. Fälle diese Art sind stets zwischen der Schule und dem Schüler und seinen Eltern (Erziehungsberechtigten) zu besprechen. Bezüglich des Drogenmissbrauches beschränkt sich die Kompetenz der Schulforen bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse auf die Erörterung grundsätzlicher, dieses Thema betreffende Fragen.
RS Nr. 65/97