Illegale Suchtmittel und Schule - LehrerIn

Hinweis

Bitte beachten Sie insbesondere auch die Ausführungen im Kapitel "Illegale Suchtmittel und Schule - allgemein".

Was soll zuerst getan werden?

Das Suchtmittelgesetz verpflichtet die Schule, jungen Menschen, die Drogen missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen: Ohne zu strafen, ohne Anzeige, ohne Diskriminierung. Ein wichtiger Tipp: Nehmen Sie die Hilfe von Experten der Drogenberatungsstellen in Anspruch.

Der erste Schritt sollte die Einberufung eines Krisenmanagements durch die Schulleitung sein. In den meisten Fällen werden Schulärztin/Schularzt, schulpsychologischer Dienst und die betroffenen Eltern daran teilnehmen. Es soll protokolliert werden, welche Überlegungen zum in Gang setzen des Verfahrens führen.

bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006

Achtung auf die Amtsverschwiegenheit!

Lehrer sind zur Verschwiegenheit in bezug auf Tatsachen verpflichtet, die sie ausschließlich deshalb kennen, weil sie an der Schule tätig sind und deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Schülers oder seiner Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) geboten ist.

BUNDESGESETZ (§ 46 Abs. BDG 1979; § 5 VBG 1948; § 33 LDG 1984)

Lehrkräfte unterliegen nur einer Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten (nicht gegenüber der Schulleitung, wo eine Informationspflicht besteht). Lehrkräfte müssen daher darauf verweisen, dass sie bei Drogenproblemen keine Verschwiegenheitspflicht zusichern können.


Keinerlei Meldepflichten - auch nicht die Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde - bestehen, wenn die angeordnete(n) Untersuchung(en) durchgeführt wurden und im Fall des bestätigten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs die Durchführung der dafür im SMG vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen sichergestellt ist. In keinem Fall ist die Schulleitung berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Auch dürfen die Organe der Schulpartnerschaft mit Einzelfällen von Suchtgiftmissbrauch durch Schüler nicht befasst werden!

bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006


© Österreichische ARGE Suchtvorbeugung 2005 ff. || Powered by Website Baker