Suchtmittelkonsum und Pass

Welche Konsequenzen können sich aus erwiesenem Suchtmittelkonsum für den Pass ergeben?

Ein Suchtmittelkonsum kann sich erschwerend bzw. verhindernd auf die Ausstellung eines Passes auswirken. Die Grundlage hierfür findet sich im Passgesetz § 14.

Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um

a) sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen, (...)

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, (...)

BUNDESGESETZ Passgesetz § 14. (1) und (3) 1992

© Österreichische ARGE Suchtvorbeugung 2005 ff. || Powered by Website Baker