Illegale Suchtmittel und Schule - Schularzt
Was hat die Schulärztin / der Schularzt zu tun?
Der Schulärztin /dem Schularzt obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Suchtmittelkonsum eine medizinische Untersuchung durchzuführen.
BUNDESGESETZ SMG §13
In welchem Zeitrahmen soll die schulärztliche Untersuchung erfolgen?
Nach Verständigung des Schülers und der Eltern erfolgt die schulärztliche Untersuchung im Sinn von § 13 Abs. 1 SMG "ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht überfallsartig".
Rundschreiben des BMUK zu §13 SMG Nr. 65/97
Wie führt die Ärztin/der Arzt die Untersuchung durch?
Das Gesetz sieht vor, dass die Schulärztin/der Schularzt die Untersuchung durchführt und über die Untersuchungsmethode entscheidet. Sie/er kann zur Absicherung der eigenen Ergebnisse Gutachter beiziehen bzw. Diagnoseverfahren (z.B. Harntest) auslagern. Diese schulärztliche Untersuchung nach §13 SMG ist für die Schülerin/den Schüler kostenlos.
Prophylaktische Drogentests an Schulen sind hingegen unzulässig, da jede gesetzliche Handhabe dafür fehlt. Die in §13 Suchtmittelgesetz (SMG) vorgesehene schulärztliche Untersuchung, die nichts mit der in §66 SchUG verankerten zu tun hat, setzt einen konkreten Missbrauchsverdacht gegen eine Schülerin/einen Schüler voraus. Nur wenn dieser vorliegt, kann eine entsprechende medizinische sowie schulpsychologische Abklärung erfolgen.
bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006
Kann die Schülerin/der Schüler im Rahmen der Diagnostik (in Ausnahmefällen) einen Harntest verweigern?
Lehnt die Schülerin/der Schüler eine Untersuchungsmethode, die die Schulärztin/der Schularzt für geboten hält ab, und es kann aus diesem Grund eine Abklärung nach § 13 SMG nicht erfolgen, dann ist Meldung an die Gesundheitsbehörde zu erstatten.
bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006
In welcher Weise sind Schulärztinnen und Schulärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Für Schulärztinnen und Schulärzte gilt grundsätzlich zunächst die ärztliche Schweigepflicht.
BUNDESGESETZ Ärztegesetz § 26
Muss die Schulleitung über das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung informiert werden?
Die Schulärztin/der Schularzt ist ein Organ der Schule und muss daher mit der Schulleitung im Rahmen des § 13 SMG kooperieren. Um ein sich zwischen Schulärztin/Schularzt und Schüler/in aufbauendes Vertrauensverhältnis nicht zu stören, das für die Umsetzung des Prinzips "Helfen statt strafen "wesentlich ist, darf die Schulleitung von der Schulärztin/vom Schularzt jedoch nur so viel an Information über das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung verlangen, wie notwendig ist, um das Verfahren zu leiten.Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Folgendes:
- Hat bei der/dem betreffenden Schüler/in Drogenmissbrauch stattgefunden oder nicht?
- Ist in diesem Zusammenhang eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig oder nicht?
- Kommt die/der Schüler/in der gesundheitsbezogenen Maßnahme nach und belegt dies durch Bestätigungen?
bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006