Illegale Suchtmittel und Schule - Schulpsychologischer Dienst

Welche Aufgabe kommt dem Schulpsychologischen Dienst zu?

Das neue Suchtmittelgesetz schafft ausdrücklich die Möglichkeit, den schulpsychologischen Dienst beizuziehen. Diese Regelung ist neu. Eine vergleichbare Bestimmung fehlte im Suchtgiftgesetz 1951. Da es bei der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 SMG um eine Erstabklärung sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Seite geht, wird die Beiziehung eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben. Dafür sprechen auch die in § 11 Abs. 2 SMG aufgezählten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Sie beschränken sich nämlich nicht nur auf die medizinische Überwachung und Behandlung im engeren Sinn, sondern nennen auch die klinisch-psychologische und die psychosoziale Beratung und Betreuung sowie die Psychotherapie.

BUNDESGESETZ Suchtmittelgesetz, § 13 Abs. 1

Muss der schulpsychologische Dienst die schulärztliche Untersuchung ergänzen?

Nein. Es wird dies aber in der Regel der Fall sein, weil das Gesetz diese Möglichkeit mit derselben Wertigkeit wie die medizinische Untersuchung vorsieht.

Die schulärztliche Untersuchung und die schulpsychologische Abklärung haben denselben Stellenwert. Wird beides angeordnet und auch nur eines verweigert, kommt es bereits zur Meldung. Gleiches gilt, wenn die Untersuchung die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG ergibt, die Durchführung dieser Maßnahmen jedoch nicht sichergestellt ist.

RUNDSCHREIBEN BMUK zu §13 SMG Nr. 65/97

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