Suchtmittelkonsum und Straßenverkehr
Welche Konsequenzen können sich aus erwiesenem Suchtmittelkonsum für den Führerschein ergeben?
Die Erteilung einer Lenkerberechtigung wird erschwert, und zwar in Zusammenhang mit der möglicherweise nicht gegebenen Verkehrszuverlässigkeit einer Person. Die Person hat sich einer Untersuchung zu unterziehen (im Volksmund "Psychotest") welche mit einigen Kosten verbunden ist.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG)
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.
BUNDESGESETZ Führerscheingesetz §7
Was geschieht, wenn ein/e Jugendliche/r bzw. ein/e Erwachsene/r in berauschtem Zustand mit dem Fahrrad unterwegs ist und von der Exekutive angehalten wird?
Fahrräder gelten nach der Straßenverkehrsordnung als "Fahrzeuge". Das Lenken von Fahrrädern mit über 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut kann mit empfindlichen Geldstrafen im Umfang von mehreren Tausend Schilling bestraft werden.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
BUNDESGESETZ Straßenverkehrsordnung § 5
Was geschieht, wenn ein/e Jugendliche/r bzw. ein/e Erwachsene/r in berauschtem Zustand mit dem Auto unterwegs ist und von der Exekutive angehalten wird?
Vgl. "Alkoholgrenzen und Rechtsfolgen" (KfV)