Vorladung bei Polizei oder Gericht

Gibt es bei Vorladungen Jugendlicher ein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson?

(1) Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über dieses Recht ist der Jugendliche nach der Festnahme unverzüglich zu belehren.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

BUNDESGESETZ JGG; § 37.

Was ist bei einer Vorladung als Zeuge zu beachten?

Minderjährige sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Zeugenpflicht befreit.

Diese Regelung gilt für

"Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt wurden, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247)".

BUNDESGESETZ Strafprozessordnung, § 152. (3)

Weiters befreit sind "Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte, wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht".

BUNDESGESETZ Strafprozessordnung, § 152. (2) und AVG, § 49. (1)

Kann ein Zeuge bei einer Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen?

(1) Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen.

(2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(3) Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.

BUNDESGESETZ AVG, § 162

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