Sanktionen und Strafbestimmungen

Ist ein Suchtmittelkonsum Grund für einen Schulausschluss?

Abgesehen von der im SMG angesprochenen Seite des Suchtgiftkonsums stellt sich für die Schulen das Problem der Schutzbedürftigkeit der Mitschüler. Dabei ist zwischen der Position des Schülers, der Suchtgift missbräuchlich verwendet hat, und der seiner Mitschüler abzuwägen. Hier sind die eingetretenen und/oder möglichen Folgen sowohl für die Mitschüler als auch für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen. dieses Abwägen gilt insbesondere für Schritte im Sinne von § 49 SchUG. Ein Antrag auf Schulausschluss bzw. ein Schulausschluss durch die Schulbehörde sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn eine konkrete Gefährdung der Mitschüler eine derartige Maßnahme unabweislich erfordert. Der abstrakte Gedanke einer Generalprävention (allgemeines Vorbeugen gegen Suchtgiftmissbrauch) sollte wegen der pädagogischen Gesamtsituation der Schule keine entscheidende Bedeutung erlangen. Insgesamt ist bei der Anwendung schulischer Maßnahmen die Intention des SMG zu beachten, die Behandlung vor Strafe stellt. Vor allen Dingen sollten schulische Sanktionen den des Suchtgiftmissbrauchs Überführten ohne ausreichendes Abwägen aller Für und Wider nicht schärfer treffen, als Sanktionen, die aufgrund des SMG möglich sind.

RUNDSCHREIBEN BMUK zu §13 SMG Nr. 65/97

Wie ist die Verhängung von Freiheitsstrafen für Jugendliche grundsätzlich geregelt?

(1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.

(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.

BUNDESGESETZ Verwaltungsstrafgesetz §58. (2)

Welche Strafen sieht das Gesetz bei Erwerb, Besitz, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr von Suchtmitteln in geringen Mengen vor?

(1) Wer den bestehenden Vorschriften zu­wider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, ein­führt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

  1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgif­tes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
  2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht: wer je­doch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

BUNDESGESETZ SMG § 27

Welcher Strafumfang besteht bei Handel mit Suchtmitteln in großen Mengen?

(1) Wer den bestehenden Vorschriften zu­wider ein Suchtgift in einer großen Menge (siehe dazu unter "Suchtmittel" - Was bedeutet "große Menge" bzw. "kleine Menge") mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass es in Ver­kehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwi­der ein Suchtgift in einer großen Menge (wird in weiterer Folge nicht mehr angeführt) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeich­nete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel der die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeich­nete Tat

  1. als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,
  2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder
  3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, des­sen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfa­che der Grenzmenge ausmacht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größe­ren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.

BUNDESGESETZ SMG § 28

Ist die Weitergabe einer "kleinen Menge" Suchtgift (z.B. das Weiterreichen eines Joints bei einem Fest) strafbar?

Auszugehen ist zunächst davon, dass das Suchtmittelgesetz in seinem strafrechtlichen Teil ebenso wenig wie das SGG 1951 den Begriff "Handel" verwendet, sondern lediglich die in den §§ 27 ff. SMG umschriebenen Verhaltensweisen (Erwerb, Besitz, Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Überlassen/Verschaffen/Inverkehrsetzen) als strafrechtlich relevante Verhaltensweisen definiert.
Besteht daher der (sich aus konkreten Tatsachen ergebende) Verdacht, ein Schüler habe Suchtmittel missbraucht, oder diese teils konsumiert und teils auch weitergegeben, so ist die Bestimmung des §13 SMG anzuwenden und das schulinterne Krisenmanagement unter Verantwortung der Schulleitung in Gang zu setzen.
Die bloße Weitergabe - insbesondere von großen Mengen (siehe oben) - ohne eigenen Missbrauch ist vom Regime des §13 SMG nicht umfasst.

bm:bwk - Informationsblatt step by step - Frühintervention in der Schule, 2006

Was sieht das Gesetz vor, wenn eine Person andere durch idealisierende Darstellung von illegalen Suchtmitteln zum Missbrauch animiert?

Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Missbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeig­net ist, einen solchen Missbrauch nahe zu legen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona­ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

BUNDESGESETZ SMG § 29

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