Suchtmittel / Suchtgifte

Was genau sind "Suchtgifte" (laut Suchtmittelgesetz 1998)?

Das neue Suchtmittelgesetz bringt eine Neueinteilung in drei große Stoffgruppen:

Suchtgifte ("im engeren Sinn"), psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (§1 Abs 1 SMG). Unter den Begriff Suchtmittel fallen dabei nur die Suchtgifte und die psychotropen Stoffe (§1 Abs 2 SMG)

a) Suchtgifte

Wie schon nach dem alten "Suchtgiftgesetz" (SGG) sind auch Suchtgifte nach dem neuen und seit 1.1.98 gültigen "Suchtmittelgesetz" (SMG) alle Stoffe und Zubereitungen, die durch die ESK (= "Einzige Suchtgiftkonvention von 1961") Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Besitzes des Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen sind (§ 2 Abs 1 SMG). Die der ESK unterliegenden Stoffe wurden und werden laufend durch Beschlüsse der UN-Suchtgiftkommission ergänzt (Art 3 ESK) und in der sogenannten "Yellow List" des Internationalen Suchtgiftkontrollrates veröffentlicht.

Typisch und kennzeichnend für Suchtgifte ist an sich deren Fähigkeit, körperliche Abhängigkeit, das heißt "Sucht" im engeren Sinn, hervorzurufen. Die wichtigsten, weil am häufigsten vorkommenden Suchtgifte sind die sogenannten Opiate (Opium, Heroin, Morphin) und Cocain.

Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana) mit ihrem Wirkstoff THC führen nach weitgehend einhelliger Meinung nicht zu körperlicher Abhängigkeit und gehören deshalb zu den psychotropen Stoffen. Wegen der nicht bestehenden Gefahr körperlicher Abhängigkeit ermöglicht auch § 35 Abs 4 SMG die Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt ohne Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine Person ausschließlich wegen Erwerbs oder Besitzes von Cannabisprodukten in geringer Menge zum eigenen Gebrauch angezeigt wurde.

Weiters zählen zu den Suchtgiften die gleichgestellten psychotropen Substanzen (§ 2 Abs 2 SMG). Generell ist für psychotrope Stoffe kennzeichnend die Fähigkeit, einen Zustand der Abhängigkeit und eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems hervorzurufen, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktion, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmungen oder der Stimmung führt (Art 2 Abs 4 lit a VNOsychÜbk). Von den Suchtgiften im engeren Sinn unterscheiden sie sich dadurch, dass sie im allgemeinen zu keiner körperlichen Abhängigkeit führen.

Die 4 Anhänge enthalten im wesentlichen folgende vier Gruppen von psychotropen Stoffen: Halluzinogenen (z.B. LSD und THC, der Wirkstoff der Cannabisprodukte), Psychostimulantien (z.B. Amphetamine, der Ecstasy), Sedative (z.B. Barbiturate) sowie Tranquilizer (z.B. Meprobanant und Diazepam). Die in den Anhängen aufgezählten psychotropen Stoffe können durch Beschluss der UN-Suchtstoffkommission erweitert werden (Art. 2 Abs 5 VNPsychÜbk); der aktuelle Stand wird laufend in der sogenannten "Green List" des Internationalen Suchtgiftkontrollrates kundgemacht.

b) Psychotrope Stoffe im Sinn des SMG

Psychotrope Stoffe im Sinn des SMG (§3) sind neben Opioiden und Barbituraten vor allem Benzodiazepine, die in der Medizin häufig angewendet werden. Die Verwendung dieser Substanzen ist grundsätzlich nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erlaubt; überdies ist eine Reihe von Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr sowie des Handels vorgesehen.

c) Vorläuferstoffe im Sinn des SMG

Vorläuferstoffe sind Stoffe, die zur Herstellung von Suchtmitteln benötigt werden (§4 SMG). Weil es sich dabei unter anderem um Stoffe und Chemikalien wie Aceton, Kaliumpermanganat, Schwefel- und Salzsäure und dgl. handelt, die weit verbreitet sind und auch in großen Mengen in der chemischen und pharmazeutischen Industrie Verwendung finden, ist eine Beschränkung des Verkehrs mit diesen Stoffen - vergleichbar mit den Beschränkungen für Suchtgifte und psychotrope Stoffe - nicht denkbar. Daher gibt es für Vorläuferstoffe "nur" Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich Herstellung und Inverkehrbringen, die verhindern sollen, dass größere Mengen dieser Stoffe zur illegalen Suchtmittelherstellung abgezweigt werden

BUNDESGESETZ SMG

Was bedeutet "große Menge" bzw. "kleine Menge"?

Das aktuelle Suchtmittelgesetz äußert sich nicht eindeutig zur Frage der Grenzmenge. Gemäß §28 SMG bzw. §31 SMG ist die Untergrenze der "großen Menge" ("Grenzmenge") für die einzelnen Suchtgifte und psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz (siehe Lexikon) ihres Wirkstoffs, durch Verordnung festzusetzen.

Die Unterscheidung in verschiedene Kategorien von Mengen an Suchmitteln ("klein, nicht groß, groß, übergroß = das 25fache von groß") hat wesentliche Bedeutung für die Handhabung eines "Drogenfalls" von behördlicher und gerichtlicher Seite.

Bei der Festsetzung der Grenzmengen für Suchtgifte ist laut Gesetzgeber (SMG §28) "... insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen."

Soweit vorhanden, wurden in der Suchtgiftverordnung im wesentlichen jene Werte aufgenommen, die bereits im Gutachten des "Beirats zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und anderen Suchtmitteln" vom 10.5.1985 vorgeschlagen wurden.

Morphin 10g

Heroin 3g (geändert 2001)

Methadon 10g

Codein 30g

Cocain 15g

THC (Cannabis) 20g

LSD 0,01g

Amphetamin 10g

Ecstasy-Substanzen 30g

Die Festlegung der Grenzmenge ist bis zu einem gewissen Grad willkürlich; so führt beispielsweise in der Schweiz erst eine Menge von 12g Heroin oder 18g Heroin zur Annahme eines "schweren Falles" eines Betäubungsmitteldeliktes. Auch bei THC (Cannabis) sind Einschätzung und Handhabung in den einzelnen Nationen unterschiedlich. Nichtsdestotrotz dürften die oben genannten Werte in Österreich bis auf Weiteres relevant bleiben und von der Judikatur übernommen werden.

Die "kleine Menge" wird von der Judikatur festgelegt und ist bis auf Weiteres nicht klarer definiert als durch die Umschreibung "deutlich kleiner als die große Menge".

KOMMENTAR siehe Schwaighofer: Das neue Suchtmittelgesetz, 1997

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