Illegale Suchtmittel und Schule - Berufsschulen & Heime

In Tirol gibt es die so genannten „Kontaktpersonen“ an Berufsschulen und in Berufsschulheimen. Im Rahmen des allgemeinen gesetzlichen Rahmens gibt es hierzu Sonderregelungen von Seiten des Landesschulrates für Tirol, die für die anderen Bundesländer nicht relevant sind. In letzteren gelten im Berufschulbereich die üblichen Regelungen für Schulen.

I. Missbrauch von Rauschmitteln

1.1 Pädagogische Zielsetzung

Ziel aller Maßnahmen muss sein, den/die Betroffene/n zum Überdenken der eigenen Situation anzuregen und die für Verhaltensänderungen nötigen Unterstützungsangebote zu geben. Verbunden damit sind klare Abmachungen, an die sich der/die SchülerIn halten muss. Ist der Konsum von Rauschmitteln Ausdruck eines tiefer liegenden Problems, soll der/die Jugendliche erfahren, dass die Schule bereit ist, gemeinsam mit ihm/ihr (und u.U. mit Hilfe von Beratungsinstitutionen) nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Konsequenzen (z.B. Heim-/Schulausschluss, Anzeige) sollen sich für den/die SchülerIn dann ergeben, wenn innerhalb vereinbarter Fristen die Vorgaben und Abmachungen nicht eingehalten werden.

1.2 Ausgangssituation - Informieren der Kontaktperson

Wenn bei SchülerInnen Missbrauch von legalen oder illegalen Stoffen vermutet oder erkennbar wird, muss die Lehrkraft, der Erzieher/die Erzieherin bzw. die Schulleitung in den Berufsschulen und Berufsschülerheimen mit einer hierfür ausgebildeten Kontaktperson in Verbindung treten. Diese übernimmt im Auftrag des Direktors/der Direktorin die Fallführung.

1.3 Vorgehen der Kontaktperson

In einem (oder mehreren) gemeinsamen Gespräch(en) mit verantwortlichen LehrerInnen/ErzieherInnen und dem/der SchülerIn wird die Kontaktperson zunächst die Situation einschätzen und abklären, welche Hilfsmöglichkeiten innerhalb der Schule/des Heimes bestehen (klare Abmachungen, Aufforderungen, regelmäßige Gespräche ...) und ob ggf. der Miteinbezug von Beratungsstellen und eines Arztes/ einer Ärztin erforderlich ist.

1.3.1 Informieren der Schulleitung

Die Kontaktperson informiert die Schulleitung über geplante und erfolgte Aktivitäten, wobei die Namensnennung i.d.R. erfolgt, außer es sprechen wichtige pädagogische Gründe dagegen. Im letzteren Fall erfolgt die Information nur unter Darlegung des Sachverhaltes. Die Schulleitung ist zusammen mit der Kontaktperson Letztverantwortliche/r für sachgerechte Entscheidungen, die pädagogische - nicht administrative - Maßnahmen in den Vordergrund stellen.

Von der Benachrichtigung der Schulleitung über den Konsum von Rauschmitteln kann die Kontaktperson absehen

1.3.2 Informieren der PraxislehrerInnen, der Lehrberechtigten, der Erziehungsberechtigten

Grundsätzlich sollen verantwortliche PraxislehrerInnen, Lehrberechtigte sowie die Erziehungsberechtigten informiert werden, wenn

Die Grundinformation sollte seitens der Schulleitung unter Mitwirkung der Kontaktperson erfolgen. Die Kontaktperson übernimmt die Koordinierung nachfolgender Beratungsgespräche (siehe auch 1.3.3)

Die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten darf nicht dazu führen, dass die pädagogischen Bemühungen ins Gegenteil verkehrt werden. Bei volljährigen SchülerInnen sind Auskünfte an die Eltern nur mit schriftlichem Einverständnis des Schülers/der Schülerin möglich.

1.3.3 Beiziehen von Beratungsstellen (Schulpsychologie, Drogen- und Alkoholberatung) und eines Arztes/einer Ärztin

Die Einbindung des/der die Schule/das Heim betreuenden Arztes/Ärztin und einer der oben genannten Beratungseinrichtungen ist angezeigt, wenn Verhaltensauffälligkeiten, die auf Suchtmittelmissbrauch hindeuten, augenscheinlich sind (entsprechend auffälliges Verhalten, Berauschung, Einstichstellen, diverse Substanzen).

Der Schüler/die Schülerin muss sich in diesem Fall einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, wobei in Zusammenarbeit mit obengenannten fachspezifischen Einrichtungen die Tatsächlichkeit eines Suchtmittelmissbrauches abgeklärt werden soll (Abklärung der medizinischen und psychologischen Seiten).

Fallführende an der Schule ist diesbezüglich die Kontaktperson. Die Schulleitung hat über jeden der Schritte informiert zu sein. Zeigt sich in Folge eine Behandlung/Betreuung als notwendig, sollen der Schulleiter/die Schulleiterin, die Kontaktperson und ggf. ein/eine Vertreter/Vertreterin einer Beratungseinrichtung oder der/die untersuchende Arzt/Ärztin die weiteren Maßnahmen mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin besprechen.

Vor dem Miteinbezug der Beratungsstelle oder des Arztes/der Ärztin muss die Kontaktperson die (wenn möglich) schriftliche Einwilligung des Schülers/der Schülerin bzw. der betroffenen Eltern einholen. Verweigert der Schüler/die Schülerin bzw. die Eltern die ärztliche Untersuchung oder die Konsultierung einer Beratungsstelle, ist bei illegalen Suchtmitteln die Schulaufsichtsbehörde und die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.

In keinem Fall jedoch ist der Schulleiter/die Schulleiterin berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu stellen.

Handelt es sich nur um einen auf bloße Vermutungen gestützter Verdacht, dass ein Schüler/ eine Schülerin Suchtmittel missbraucht, darf eine ärztliche Untersuchung nicht angeordnet werden.

II. Handel mit Rauschmitteln (einschließlich Alkohol)

an der Schule/im Heim

2.1 Verdacht auf Handel

Wenn SchülerInnen im Verdacht stehen, legale Suchtmittel bzw. illegale Substanzen weiterzugeben oder zu verkaufen, ist ehestmöglich die Kontaktperson zu informieren, die je nach Situation ihrerseits Rücksprache mit Schulleitung, KollegInnen, SchülerInnen und Beratungseinrichtungen hält. Die Schulleitung ist über die einzelnen Schritte zu informieren.

2.2 Handel mit Rauschmitteln

Der Handel mit Rauschmitteln ist aus dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen SchülerIn und Kontaktperson herausgenommen.

2.2.1 Unter Handel ist hier zu verstehen, dass eine Substanz - gegen Bezahlung oder unentgeltlich - weitergegeben wird.

2.2.2 Bei SchülerInnen, die Suchtmittel nicht nur missbrauchen sondern auch weitergeben, hat die Schulleitung zusammen mit der Kontaktperson darauf hinzuwirken, dass sich der Schüler/die SchülerIn einer etwa notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht (Vorgehen wie in 1.3.3 beschrieben).

Bei illegalen Suchtmitteln ist eine Anzeige an die Gesundheitsbehörde notwendig, wenn die Schulleitung und die Kontaktperson eine etwa notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme nicht organisieren können, wenn der Schüler/die Schülerin nicht mitwirken will, wenn die Eltern die Zustimmung verweigern oder wenn die Schulleitung und die Kontaktperson glauben, ihr Einfluss reiche nicht aus, den Schüler/die Schülerin zu einer kontinuierlichen Mitwirkung zu bewegen.

Weiters muss der Schulleiter/die Schulleiterin der Gesundheitsbehörde Anzeige erstatten, wenn der/die Betreffende einem/einer Minderjährigen den Gebrauch des Suchtmittels ermöglicht hat, selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der/die Minderjährige ist; oder wenn er/sie die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen hat, oder wenn es sich um eine große Menge handelt (vgl. §§ 27,28 SMG)

2.2.3 Gelangt die Schule in den Besitz von illegalen Drogen oder drogenverdächtigen Stoffen, müssen diese dem Bundesinstitut für Arzneimittel (Zimmermanngasse 3, 1090 Wien) bzw. der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Gerichtsmedizinisches Institut der Universität Innsbruck) übergeben werden.

2.3 Ermittlungen mit strafrechtlicher Zielsetzung sind nicht Aufgabe der Schule

Von ihrem Erziehungsauftrag her wird die Schule alles daran setzen, den/die Betroffene/n zu einer Veränderung problematischer Verhaltensweisen zu bewegen bzw. die Strafbarkeit einer Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen zu entschärfen (vgl. § 10 Landeslehrerdienstrechtsgesetz).

Was LehrerInnen bzw. die Schulleitung in ihrer beruflichen Tätigkeit über SchülerInnen erfahren, unterliegt dem Amtsgeheimnis.

Die Schulleitung und/oder Kontaktperson sind gegenüber Behörden, denen keine amtliche Mitteilung zu machen ist, im Interesse des Schülers/der Schülerin oder der Eltern zur Verschwiegenheit verpflichtet (Gebot der Amtsverschwiegenheit, vgl. Rs 65/6).

III. Erörterung von Drogenproblemen in der Schule/im Heim

Soweit allgemeine Probleme des Rauschmittelkonsums auf Konferenzen oder Elternversammlungen besprochen werden, ist streng darauf zu achten, dass die Erörterung von Angelegenheiten einzelner SchülerInnen mit Namensnennung unterbleibt. Sind konkrete Einzelfälle zu behandeln, so ist hierbei auf größtmögliche Diskretion und Behutsamkeit zu achten (vgl. Rs 65/6)

IV. Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen, auf denen die Ausführungen basieren

§§ 13, 27, 28 SMG

Rundschreiben des BMUK zu §13 SMG NR. 65/97

§ 10 Landeslehrerdienstrechtsgesetz

§ 37 Landeslehrerdienstrechtsgesetz

§§ 17, 47, 48, 51 SchUG

§2 SchOG

Lehrplanverordnung BGBl 430/1976 i.d.g.F.

§ 11 BAG (Berufsausbildungsgesetz)

Der Leitfaden wurde erstellt in Zusammenarbeit mit o.Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Institut für Strafrecht der Universität Innsbruck.

Wer hilft im Problemfall weiter?

Ansprechpartner für die Sicherstellung gesundheitsbezogener Maßnahmen finden Sie unter "Netzwerk".

Information, Unterstützung und Beratung für das Verhalten bei Rauschmittelkonsum bieten die Suchtpräventionsstelllen im jeweiligen Bundesland.

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